NIS2-Betroffenheit nach Branche
Ist Anbieter digitaler Dienste von NIS2 betroffen?
Anbieter digitaler Dienste wie Online-Marktplätze, Suchmaschinen und soziale Netzwerke gehören zu Anlage 2 zu § 28 BSIG. Sie gelten ab mittlerer Größe als wichtige Einrichtungen.
Wann gilt NIS2 für Anbieter digitaler Dienste?
Als sonstiger kritischer Sektor (Anlage 2 BSIG) gelten Unternehmen ab mittlerer Größe (ab 50 Mitarbeitende oder über 10 Mio. Euro Jahresumsatz) als wichtige Einrichtung.
Unabhängig von der Größe kann eine Betroffenheit über die Lieferkette entstehen, wenn NIS2-pflichtige Auftraggeber Sicherheitsanforderungen vertraglich weitergeben. Die endgültige Einstufung richtet sich nach der nationalen Umsetzung.
Typische betroffene Unternehmen
- Betreiber von Online-Marktplätzen
- Suchmaschinen-Anbieter
- Betreiber sozialer Netzwerke
Besondere Risiken der Branche
Was müssen betroffene Unternehmen tun?
Betroffene Einrichtungen müssen die zehn NIS2-Risikomanagementmaßnahmen umsetzen. Die wichtigsten Einstiegspunkte:
Risikoanalyse
Vorfallbewältigung & Meldepflicht
Business Continuity & Backup
Lieferkettensicherheit
Häufig gestellte Fragen
Ist mein Online-Marktplatz von NIS2 betroffen?
Anbieter digitaler Dienste gehören zu Anlage 2 zum BSIG. Ab 50 Mitarbeitenden oder über 10 Mio. Euro Umsatz gelten Sie als wichtige Einrichtung.
Was ist mit reinen Online-Shops?
Einzelne eigene Online-Shops zählen meist nicht als Online-Marktplatz im Sinne der Richtlinie. Maßgeblich ist, ob ein Vermittlungs- oder Plattformdienst vorliegt.
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