NIS2-Betroffenheit nach Branche

Ist Anbieter digitaler Dienste von NIS2 betroffen?

NIS2Anhang II (sonstiger kritischer Sektor)

Anbieter digitaler Dienste wie Online-Marktplätze, Suchmaschinen und soziale Netzwerke gehören zu Anhang II der NIS2-Richtlinie. Sie gelten ab mittlerer Größe als wichtige Einrichtungen.

Wann gilt NIS2 für Anbieter digitaler Dienste?

Als sonstiger kritischer Sektor (Anhang II) gelten Unternehmen ab mittlerer Größe (ab 50 Mitarbeitende oder über 10 Mio. Euro Jahresumsatz) als wichtige Einrichtung.

Unabhängig von der Größe kann eine Betroffenheit über die Lieferkette entstehen, wenn NIS2-pflichtige Auftraggeber Sicherheitsanforderungen vertraglich weitergeben. Die endgültige Einstufung richtet sich nach der nationalen Umsetzung.

Typische betroffene Unternehmen

  • Betreiber von Online-Marktplätzen
  • Suchmaschinen-Anbieter
  • Betreiber sozialer Netzwerke

Besondere Risiken der Branche

Große Mengen an Nutzer- und Transaktionsdaten
Hohe Verfügbarkeitserwartung der Nutzer
Missbrauch der Plattform als Angriffsvektor

Was müssen betroffene Unternehmen tun?

Betroffene Einrichtungen müssen die zehn NIS2-Risikomanagementmaßnahmen umsetzen. Die wichtigsten Einstiegspunkte:

Alle 10 NIS2-Pflichten ansehen

Häufig gestellte Fragen

Ist mein Online-Marktplatz von NIS2 betroffen?

Anbieter digitaler Dienste gehören zu Anhang II. Ab 50 Mitarbeitenden oder über 10 Mio. Euro Umsatz gelten Sie als wichtige Einrichtung.

Was ist mit reinen Online-Shops?

Einzelne eigene Online-Shops zählen meist nicht als Online-Marktplatz im Sinne der Richtlinie. Maßgeblich ist, ob ein Vermittlungs- oder Plattformdienst vorliegt.

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