NIS2-Betroffenheit nach Branche

Ist Anbieter digitaler Dienste von NIS2 betroffen?

NIS2Anlage 2 zum BSIG (sonstiger kritischer Sektor)

Anbieter digitaler Dienste wie Online-Marktplätze, Suchmaschinen und soziale Netzwerke gehören zu Anlage 2 zu § 28 BSIG. Sie gelten ab mittlerer Größe als wichtige Einrichtungen.

Wann gilt NIS2 für Anbieter digitaler Dienste?

Als sonstiger kritischer Sektor (Anlage 2 BSIG) gelten Unternehmen ab mittlerer Größe (ab 50 Mitarbeitende oder über 10 Mio. Euro Jahresumsatz) als wichtige Einrichtung.

Unabhängig von der Größe kann eine Betroffenheit über die Lieferkette entstehen, wenn NIS2-pflichtige Auftraggeber Sicherheitsanforderungen vertraglich weitergeben. Die endgültige Einstufung richtet sich nach der nationalen Umsetzung.

Typische betroffene Unternehmen

  • Betreiber von Online-Marktplätzen
  • Suchmaschinen-Anbieter
  • Betreiber sozialer Netzwerke

Besondere Risiken der Branche

Große Mengen an Nutzer- und Transaktionsdaten
Hohe Verfügbarkeitserwartung der Nutzer
Missbrauch der Plattform als Angriffsvektor

Was müssen betroffene Unternehmen tun?

Betroffene Einrichtungen müssen die zehn NIS2-Risikomanagementmaßnahmen umsetzen. Die wichtigsten Einstiegspunkte:

Alle 10 NIS2-Pflichten ansehen

Häufig gestellte Fragen

Ist mein Online-Marktplatz von NIS2 betroffen?

Anbieter digitaler Dienste gehören zu Anlage 2 zum BSIG. Ab 50 Mitarbeitenden oder über 10 Mio. Euro Umsatz gelten Sie als wichtige Einrichtung.

Was ist mit reinen Online-Shops?

Einzelne eigene Online-Shops zählen meist nicht als Online-Marktplatz im Sinne der Richtlinie. Maßgeblich ist, ob ein Vermittlungs- oder Plattformdienst vorliegt.

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