NIS2-Betroffenheit nach Branche
Ist Anbieter digitaler Dienste von NIS2 betroffen?
Anbieter digitaler Dienste wie Online-Marktplätze, Suchmaschinen und soziale Netzwerke gehören zu Anhang II der NIS2-Richtlinie. Sie gelten ab mittlerer Größe als wichtige Einrichtungen.
Wann gilt NIS2 für Anbieter digitaler Dienste?
Als sonstiger kritischer Sektor (Anhang II) gelten Unternehmen ab mittlerer Größe (ab 50 Mitarbeitende oder über 10 Mio. Euro Jahresumsatz) als wichtige Einrichtung.
Unabhängig von der Größe kann eine Betroffenheit über die Lieferkette entstehen, wenn NIS2-pflichtige Auftraggeber Sicherheitsanforderungen vertraglich weitergeben. Die endgültige Einstufung richtet sich nach der nationalen Umsetzung.
Typische betroffene Unternehmen
- Betreiber von Online-Marktplätzen
- Suchmaschinen-Anbieter
- Betreiber sozialer Netzwerke
Besondere Risiken der Branche
Was müssen betroffene Unternehmen tun?
Betroffene Einrichtungen müssen die zehn NIS2-Risikomanagementmaßnahmen umsetzen. Die wichtigsten Einstiegspunkte:
Risikoanalyse
Vorfallbewältigung & Meldepflicht
Business Continuity & Backup
Lieferkettensicherheit
Häufig gestellte Fragen
Ist mein Online-Marktplatz von NIS2 betroffen?
Anbieter digitaler Dienste gehören zu Anhang II. Ab 50 Mitarbeitenden oder über 10 Mio. Euro Umsatz gelten Sie als wichtige Einrichtung.
Was ist mit reinen Online-Shops?
Einzelne eigene Online-Shops zählen meist nicht als Online-Marktplatz im Sinne der Richtlinie. Maßgeblich ist, ob ein Vermittlungs- oder Plattformdienst vorliegt.
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