Betroffenheit: Produkte mit digitalen Elementen
Der CRA erfasst Produkte mit digitalen Elementen, und dieser Begriff ist weiter gefasst, als viele erwarten. Gemeint sind Hardware- und Softwareprodukte, deren bestimmungsgemäße oder vernünftigerweise vorhersehbare Nutzung eine direkte oder indirekte Verbindung zu Daten oder Netzwerken einschließt, sofern sie in der EU bereitgestellt werden. Reine Software fällt ebenso darunter wie das vernetzte Gerät.
Die Hauptlast tragen Hersteller. Importeure und Händler stehen in abgestufter Form ebenfalls in der Pflicht, und wer ein Produkt unter eigenem Namen weitervertreibt, kann selbst zum Hersteller im Sinne der Verordnung werden. Vor jeder Maßnahmenplanung stehen deshalb zwei Fragen: Welche Ihrer Produkte fallen unter den CRA, und in welcher Rolle stehen Sie dabei?
Diese Einordnung entscheidet über alles Weitere. Wer sich fälschlich für nicht betroffen hält, plant weder den Meldeprozess für September 2026 noch die Konformitätsarbeit für Dezember 2027 ein und bemerkt den Irrtum erst, wenn die Fristen bereits laufen. Der Zuschnitt der Verordnung ist bewusst weit: Er deckt Steuerungstechnik in der Fertigung ebenso ab wie vernetzte Maschinen und einzeln verkaufte Anwendungen.
