§§ 30, 33, 38 BSIGGovernance & Leitungsverantwortung
Ist die Geschäftsleitung über ihre Pflichten nach § 38 BSIG unterrichtet (Umsetzung und Überwachung der Risikomanagementmaßnahmen, Schulung, Haftung gegenüber der Einrichtung)?
Worum geht es bei dieser Anforderung?
§ 38 Abs. 1 BSIG verpflichtet die Geschäftsleitung, die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haftet sie der Einrichtung für den entstandenen Schaden (§ 38 Abs. 2 BSIG) nach Gesellschaftsrecht (Innenhaftung), bei der GmbH insbesondere nach § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG.
Was Sie konkret prüfen sollten
- 1Hat die Geschäftsführung eine Schulung zu NIS2 erhalten?
- 2Ist die Unterrichtung über die Pflichten nach § 38 BSIG dokumentiert?
- 3Gibt es einen Beschluss der Geschäftsführung zur Umsetzung von NIS2?
Wo der Nachweis liegt
Typische Fundstelle für den Nachweis:
Protokolle Geschäftsführung → NIS2-Beschlüsse
Weiterführende QuelleAlle NIS2-Anforderungen auf einen Blick prüfen
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Weitere Fragen aus Governance & Leitungsverantwortung
Gibt es eine klar benannte Person für IT-Sicherheit im Unternehmen?Existiert eine dokumentierte IT-Sicherheitsrichtlinie (Information Security Policy)?Ist das Unternehmen beim BSI als NIS2-betroffene Einrichtung registriert?Wird das IT-Sicherheitsbudget regelmäßig überprüft und ist es angemessen?Gibt es ein regelmäßiges Reporting zum IT-Sicherheitsstatus an die Geschäftsleitung?Hat die Geschäftsleitung an einer Cybersicherheits-Schulung teilgenommen?
