NIS2 Art. 20Governance & Leitungsverantwortung
Ist die Geschäftsführung über ihre persönliche Haftung für IT-Sicherheit nach NIS2 informiert?
Worum geht es bei dieser Anforderung?
NIS2 Art. 20 macht die Geschäftsleitung persönlich verantwortlich für die Umsetzung von Cybersicherheit. Bei Verstößen können Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden - einschließlich temporärem Berufsverbot für Leitungspositionen.
Was Sie konkret prüfen sollten
- 1Hat die Geschäftsführung eine Schulung zu NIS2 erhalten?
- 2Ist die persönliche Haftung dokumentiert?
- 3Gibt es einen Vorstandsbeschluss zur Umsetzung von NIS2?
Wo der Nachweis liegt
Typische Fundstelle für den Nachweis:
Protokolle Geschäftsführung → NIS2-Beschlüsse
Weiterführende QuelleAlle NIS2-Anforderungen auf einen Blick prüfen
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Weitere Fragen aus Governance & Leitungsverantwortung
Gibt es eine klar benannte Person für IT-Sicherheit im Unternehmen?Existiert eine dokumentierte IT-Sicherheitsrichtlinie (Information Security Policy)?Ist das Unternehmen beim BSI als NIS2-betroffene Einrichtung registriert?Wird das IT-Sicherheitsbudget regelmäßig überprüft und ist es angemessen?Gibt es ein regelmäßiges Reporting zum IT-Sicherheitsstatus an die Geschäftsleitung?Hat die Geschäftsleitung an einer Cybersicherheits-Schulung teilgenommen?
