§§ 30, 33, 38 BSIGGovernance & Leitungsverantwortung

Ist die Geschäftsleitung über ihre Pflichten nach § 38 BSIG unterrichtet (Umsetzung und Überwachung der Risikomanagementmaßnahmen, Schulung, Haftung gegenüber der Einrichtung)?

Worum geht es bei dieser Anforderung?

§ 38 Abs. 1 BSIG verpflichtet die Geschäftsleitung, die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haftet sie der Einrichtung für den entstandenen Schaden (§ 38 Abs. 2 BSIG) nach Gesellschaftsrecht (Innenhaftung), bei der GmbH insbesondere nach § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG.

Was Sie konkret prüfen sollten

  • 1Hat die Geschäftsführung eine Schulung zu NIS2 erhalten?
  • 2Ist die Unterrichtung über die Pflichten nach § 38 BSIG dokumentiert?
  • 3Gibt es einen Beschluss der Geschäftsführung zur Umsetzung von NIS2?

Wo der Nachweis liegt

Typische Fundstelle für den Nachweis:

Protokolle Geschäftsführung → NIS2-Beschlüsse

Weiterführende Quelle

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