NIS2 Art. 20Governance & Leitungsverantwortung
Gibt es eine klar benannte Person für IT-Sicherheit im Unternehmen?
Worum geht es bei dieser Anforderung?
NIS2 Art. 20 fordert, dass die Geschäftsleitung die Verantwortung für Cybersicherheit übernimmt. Dazu gehört die Benennung einer zuständigen Person mit klaren Befugnissen. Ohne benannte Verantwortlichkeit fehlt die Steuerung aller Sicherheitsmaßnahmen.
Was Sie konkret prüfen sollten
- 1Gibt es eine formale Benennung (Stellenbeschreibung, Organigramm)?
- 2Ist die Rolle allen Mitarbeitern bekannt?
- 3Hat die Person direkten Zugang zur Geschäftsleitung?
- 4Gibt es eine Vertretungsregelung?
Wo der Nachweis liegt
Typische Fundstelle für den Nachweis:
Organigramm → IT-Sicherheitsbeauftragter / CISO / ISB
Weiterführende QuelleAlle NIS2-Anforderungen auf einen Blick prüfen
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Weitere Fragen aus Governance & Leitungsverantwortung
Ist die Geschäftsführung über ihre persönliche Haftung für IT-Sicherheit nach NIS2 informiert?Existiert eine dokumentierte IT-Sicherheitsrichtlinie (Information Security Policy)?Ist das Unternehmen beim BSI als NIS2-betroffene Einrichtung registriert?Wird das IT-Sicherheitsbudget regelmäßig überprüft und ist es angemessen?Gibt es ein regelmäßiges Reporting zum IT-Sicherheitsstatus an die Geschäftsleitung?Hat die Geschäftsleitung an einer Cybersicherheits-Schulung teilgenommen?
