§§ 30, 33, 38 BSIGGovernance & Leitungsverantwortung

Gibt es eine klar benannte Person für IT-Sicherheit im Unternehmen?

Worum geht es bei dieser Anforderung?

Das BSIG schreibt keinen Informationssicherheitsbeauftragten vor. Damit die Maßnahmen nach § 30 BSIG gesteuert und überwacht werden können, ist eine klar benannte Rolle mit Befugnissen und direktem Zugang zur Geschäftsleitung aber gute Praxis.

Was Sie konkret prüfen sollten

  • 1Gibt es eine formale Benennung (Stellenbeschreibung, Organigramm)?
  • 2Ist die Rolle allen Mitarbeitern bekannt?
  • 3Hat die Person direkten Zugang zur Geschäftsleitung?
  • 4Gibt es eine Vertretungsregelung?

Wo der Nachweis liegt

Typische Fundstelle für den Nachweis:

Organigramm → IT-Sicherheitsbeauftragter / CISO / ISB

Weiterführende Quelle

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