§ 30 Abs. 2 Nr. 2, § 32 BSIGIncident Response & Meldewesen
Gibt es einen gesicherten, vom Hauptnetz unabhängigen Kommunikationskanal für den Notfall (z.B. verschlüsselter Messenger, Out-of-Band-Kanal)?
Worum geht es bei dieser Anforderung?
§ 30 Abs. 2 Nr. 10 BSIG nennt gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme. Bei einem Vorfall (z.B. Ransomware) sind E-Mail und interne Systeme oft kompromittiert oder ausgefallen - dann braucht der Krisenstab einen unabhängigen, vertrauenswürdigen Kanal, um koordiniert zu reagieren und Meldepflichten zu erfüllen.
Was Sie konkret prüfen sollten
- 1Existiert ein Out-of-Band-Kanal (z.B. verschlüsselter Messenger auf separaten Geräten, alternative Mobilnummern, externe Konferenzbrücke)?
- 2Sind die Zugangsdaten/Kontakte auch offline (Papier) verfügbar?
- 3Wird der Kanal regelmäßig getestet?
Wo der Nachweis liegt
Typische Fundstelle für den Nachweis:
Notfall-/Krisenkommunikationsplan → Out-of-Band-Kanäle
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