DSGVO für den Mittelstand
Cookie-Consent rechtssicher umsetzen
Für nicht notwendige Cookies und Tracking brauchen Sie eine vorherige Einwilligung. Maßgeblich ist § 25 TDDDG (ehemals TTDSG) zusammen mit den Einwilligungsregeln aus Art. 6 und 7 DSGVO.
Worum geht es?
Nach § 25 TDDDG, dem am 14.5.2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz umbenannten früheren TTDSG, ist das Speichern von Informationen auf Endgeräten und der Zugriff darauf nur mit Einwilligung zulässig - es sei denn, es ist technisch zwingend erforderlich. Praktisch bedeutet das: Notwendige Cookies dürfen ohne Einwilligung gesetzt werden, Analyse-, Marketing- und Tracking-Cookies erst nach einer aktiven Zustimmung. Diese Einwilligung muss nach Art. 6 und 7 DSGVO freiwillig, informiert und so leicht widerrufbar wie erteilbar sein. Cookie-Banner dürfen daher nicht durch Gestaltung in eine bestimmte Richtung drängen: Ein gleichwertiger Ablehnen-Button auf der ersten Ebene ist erforderlich, irreführendes Design (Dark Patterns) ist unzulässig.
Das müssen Sie konkret tun
- Einwilligung vor dem Setzen nicht notwendiger Cookies und vor Tracking einholen
- Notwendige von einwilligungspflichtigen Cookies klar abgrenzen
- Freiwillige, informierte und granulare Einwilligung nach Art. 6 und 7 DSGVO
- Gleichwertige Ablehnen-Option auf der ersten Ebene des Banners
- Jederzeitiger Widerruf, so einfach wie die Erteilung der Einwilligung
- Dokumentation der erteilten Einwilligungen als Nachweis
So setzen Sie es mit CompliantDesk um
- Eingesetzte Cookies und Tracking-Dienste im VVT-Modul als Verarbeitungen erfassen
- Drittanbieter-Tools als Empfänger und Auftragsverarbeiter im Lieferanten-Modul abbilden
- Die Einwilligungs- und Cookie-Vorgaben als Richtlinie hinterlegen und intern verbindlich machen
- Consent-Banner, Datenschutzerklärung und VVT auf Konsistenz prüfen und Termine im Kalender setzen
- Belege über das Banner-Verhalten und die Einwilligungslogik im Dokumente-Modul ablegen
Typische Fehler
Häufig gestellte Fragen
Welche Cookies brauchen eine Einwilligung?
Technisch zwingend erforderliche Cookies dürfen nach § 25 TDDDG ohne Einwilligung gesetzt werden. Für alle anderen, insbesondere Analyse-, Marketing- und Tracking-Cookies, ist eine vorherige, aktive Einwilligung der Nutzer erforderlich.
Was gilt seit der Umbenennung von TTDSG zu TDDDG?
Inhaltlich bleibt § 25 maßgeblich: Das frühere TTDSG wurde am 14.5.2024 in TDDDG umbenannt, die Anforderungen an die Einwilligung für Cookies und Endgerätezugriffe bestehen unverändert fort und werden durch Art. 6 und 7 DSGVO ergänzt.
Datenschutz nachweisbar im Griff
CompliantDesk führt VVT, TOM, AVV, Löschkonzept und Datenpannen in einem Datenschutz-Managementsystem zusammen - dokumentiert, versioniert und prüfungsfest.
